das Gesetz der StädteLaw of the Cities
Anvil of War
Definition
Das Recht der Städte, in Messing über der Tafel jeder Ratsstube eingelassen. Artikel eins: „Wer nicht aus einer der Städte stammt, wird nicht aufgenommen. Wer es dennoch wird, gilt als Fremder bis zum Beschluss des Rates.“ Seit dem Fall Askerholds (701.M41) kein Beschluss nach Artikel eins bis 953.M41.
Alternative deutsche Formen
- das Gesetz
Zu vermeidende deutsche Formen
- Statut; Regimentsordnung